Aus Paragraphensicht
Bei der Umstellung von einem zentralen Heizungssystem auf eine Nahwärmeversorgung handelt es sich um die „Wärmelieferung durch einen Dritten“. Hier greifen § 556c BGB sowie die Wärmelieferungsverordnung (WärmeLV).
Gemäß § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt: Die Umstellung von der Eigenversorgung auf ein Nahwärmenetz darf die Kosten für Heizung und Warmwasser für den Mieter nicht erhöhen („Kostenneutralität). Wie diese Kostenneutralität zu berechnen ist, legt die WärmeLV fest.
Praxisbeispiel: Kostenneutralität für Mieter in Teningen-Heimbach
In Teningen-Heimbach entsteht 2018 ein neues Wärmenetz. Daran sollen auch kommunale Bestandsgebäude angeschlossen werden, in denen viele Mietwohnungen sind. Die Aufgabe für endura kommunal bestand darin, den Wärmetarif so auszutarieren, dass er einerseits die Kostenneutralität einhält und andererseits Anschlusskosten bietet, die nicht über den Einbaukosten eines traditionellen Heizsystems liegen. Allerdings schafft es kein einzelner Tarif, diese Vorgaben für alle Gebäudegrößen und Bewohnerstrukturen einzuhalten.
Die Lösung: Maßgeschneiderte Tarifmodelle,
...die Anschluss- und Wärmepreise je nach Nutzereigenschaften strukturieren. Eigenheimbewohner profitieren langfristig von Tarifen, die mit höheren Anschlusskosten einsteigen, aber dann günstige Wärmetarife bieten. Vermieter werden das Tarifmodell bevorzugen, das die Anschlusskosten so niedrig hält, dass die Kostenneutralität dem Mieter gegenüber erreicht wird. Damit ist sichergestellt, dass alle Anschlussnehmer von der Nahwärme profitieren und Mieter keine Preiserhöhung befürchten müssen.