§ 7e des Klimaschutzgesetz (KSG BW) definiert zwar den Anspruch einer Gemeinde auf Übermittlung von Rohdaten zur Erstellung von Wärmeplänen. Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass diese Daten gemeindeübergreifend verwaltet und weitergegeben werden dürfen.
Gesetzesnovelle regelt gemeinsame Datenverarbeitung
Das soll sich nun ändern. Im September 2022 veröffentlichte die Landesregierung den Entwurf des neuen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes. Dieser beschreibt in § 31 Absatz 5 ausdrücklich die Möglichkeit der gemeinsamen Datenverarbeitung von mehreren Gemeinden. Mit dieser Änderung lässt sich interkommunale Wärmeplanung in Zukunft einfacher und rechtssicher organisieren.
Unverändert bleiben etwa die Bestimmungen zur Aufbewahrungsfrist der personenbezogenen Daten. Laut Gesetzesentwurf sind diese nach wie vor mit Ablauf des Erhebungszwecks, d. h. der Erstellung des kommunalen Wärmeplans, zu löschen.